JudikaturJustizRS0105182

RS0105182 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 1940

RG 28.10.1940, VIII 506/39

Ein vollstreckbares Pfandrecht kann regelmäßig nicht in der angemerkten Rangordnung eingetragen werden, selbst wenn der Pfandgläubiger in der Lage sein sollte, den Rangordnungsbescheid vorzulegen (SZ IV/43, SZ VI/239). Der Gläubiger muß vielmehr eine Urkunde vorlegen, in der der Wille des Eigentümers zur Pfandbestellung ausgedrückt ist. Eine solche Urkunde ist auch ein Urteil, das zu einer solchen Pfandbestellung verurteilt.