RS0105182 – RG Rechtssatz
RS0105182 – RG Rechtssatz
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RG 28.10.1940, VIII 506/39
Ein vollstreckbares Pfandrecht kann regelmäßig nicht in der angemerkten Rangordnung eingetragen werden, selbst wenn der Pfandgläubiger in der Lage sein sollte, den Rangordnungsbescheid vorzulegen (SZ IV/43, SZ VI/239). Der Gläubiger muß vielmehr eine Urkunde vorlegen, in der der Wille des Eigentümers zur Pfandbestellung ausgedrückt ist. Eine solche Urkunde ist auch ein Urteil, das zu einer solchen Pfandbestellung verurteilt.