RS0105174 – RG Rechtssatz
RS0105174 – RG Rechtssatz
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RG 14.11.1940, VIII 119
Voraussetzung des Erkenntnisses auf Sicherheitsleistung ist, daß der Verpflichtete vermögensunsicher geworden ist, dh, daß die künftige Vollstreckung der Rentenforderung gefährdet ist. "Inzwischen" heißt, nach Schluß der mündlichen Verhandlung.