JudikaturJustizRS0105089

RS0105089 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2022

Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten.

Entscheidungen
25