JudikaturJustizRS0105074

RS0105074 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1999

Ein Verstoß gegen § 11 StVO liegt nicht erst dann vor, wenn - nach der verspäteten Anzeige des Fahrstreifenwelchsels - tatsächlich der ursprüngliche Fahrstreifen teilweise oder völlig verlassen und der angestrebte Fahrstreifen teilweise oder gänzlich befahren wird, sondern bereits dann, wenn in einer Weise an die zwischen den beiden Fahrstreifen angebrachte Leitlinie herangefahren wird, daß der dadurch behinderte PKW-Lenker (hier der auf der Linksabbiegespur nachkommende Kläger) zum Bremsen oder Auslenken genötigt wird, um einen sonst vermeintlich drohenden Unfall (Auffahrunfall) zu vermeiden.

Entscheidungen
2