RS0105055 – RG Rechtssatz
RS0105055 – RG Rechtssatz
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RG 19.4.1941, VIII 647/39
Ein Verzicht eines Erben auf den ihm angefallenen Erbteil zugunsten eines Dritten ist möglich und zulässig; er stellt sich, wenn er gegen Entgelt erfolgt, rechtlich als ein Erbschaftskauf im Sinne des § 1278 ABGB dar.