JudikaturJustizRS0105055

RS0105055 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 1941

RG 19.4.1941, VIII 647/39

Ein Verzicht eines Erben auf den ihm angefallenen Erbteil zugunsten eines Dritten ist möglich und zulässig; er stellt sich, wenn er gegen Entgelt erfolgt, rechtlich als ein Erbschaftskauf im Sinne des § 1278 ABGB dar.