RS0105034 – RG Rechtssatz
RS0105034 – RG Rechtssatz
RG 6.5.1940, VIII 651/39
Wird von einer Liegenschaft, zu deren Gunsten eine Grunddienstbarkeit besteht, ein Grundstück abverkauft, so wird durch eine Vereinbarung des Verkäufers und Käufers, an der der Eigentümer des dienenden Grundstückes nicht beteiligt ist, bloß eine obligatorische Beziehung zwischen den Vertragschließenden begründet, nicht aber das dingliche Recht der Grunddienstbarkeit geändert oder aufgehoben.