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RS0105029 – RG Rechtssatz
RG 16.10.1939, VIII 154
Die Kosten des Begräbnisses, der Nachlaßsicherung und der Nachlaßverwaltung (insbesondere die Kosten des Inventars) sind zu den Passiven zu rechnen und bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen.
Veröff: DREvBl 1940/8
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