RS0105025 – RG Rechtssatz
RS0105025 – RG Rechtssatz
RG 14.11.1940, VIII 115
Die Bestimmung des § 783 ABGB bezieht sich nur auf das Innenverhältnis der Erben zueinander. Diese Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis kann der Erblasser ausdrücklich oder stillschweigend anders regeln, für das Außenverhältnis aber ist eine solche Bestimmung des Erblassers ohne Bedeutung. Veröff: DREvBl 1941/4