JudikaturJustizRS0105020

RS0105020 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1943

RG 26.5.1943, VII 14/43

Die Aufrechterhaltung eines wegen Formmangels ungültigen schriftlichen Testamentes als mündliche letztwillige Verfügung ist nur dann unzulässig, wenn der Erblasser auf die Innehaltung der Form Gewicht gelegt hat und nur ein schriftliches Testament errichten wollte. Vernichtet der Erblasser, das schriftliche Testament, das er trotz seiner Formmängel für gültig gehalten hat, so wird damit der Aufrechterhaltung der Verfügung als mündliches Testament der Boden entzogen. Die zufällige Vernichtung oder der Verlust der Urkunde hat die im § 722 ABGB bestimmten Wirkungen.

Veröff: DREvBl 1943/168

Entscheidung
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