RG 16.10.1939, VIII 137/39
Auf die im Schätzungsprotokoll verzeichneten Gegenstände hat der Ersteher nur Anspruch, soweit sie nach §§ 294 ff ABGB auch wirklich Zubehör sind. Die Theorie des äußeren Tatbestandes gilt nur zugunsten gutgläubiger Erwerber.
Veröff: DREvBl 1940/4