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RS0105005 – RG Rechtssatz
RG 14.6.1944, VII 54/44
Bei Änderung der maßgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen entscheidet für die Frage, ob die alten oder die neuen Bedingungen gelten, die Zeit, zu der das Schadensereignis liegt, nicht die Geltendmachung der Schäden.
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