RS0104812 – OGH Rechtssatz
RS0104812 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei der Ausmessung der Leistungsfreiheit handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frage. Für die Einräumung einer längeren Leistungsfrist als 14 Tage hinsichtlich der Zahlung des fälligen Unterhalts fehlt eine gesetzliche Grundlage. (Rekursgericht billigt dem Verpflichteten Ratenzahlungen zu.)