RS0104773 – AUSL OLG Karlsruhe Rechtssatz
RS0104773 – AUSL OLG Karlsruhe Rechtssatz
Für die Frage der Voraussehbarkeit eines tödlichen Ausgangs ist das konkrete Unfallgeschehen maßgebend. Bei einem verhältnismäßig leichten Auffahrunfall, bei dem die Beteiligten unverletzt bleiben, ist es nicht vorhersehbar, daß eine schwere Herzkrankheit des geschädigten Kraftfahrers in Verbindung mit der unfallbedingten Erregung zu seinem Tode führt.
RS U OLG Karlsruhe (D) 1976/06/09 2 Ss 111/76 Veröff: MDR 1976,863