RS0104745 – AUSL OLG Bamberg Rechtssatz
RS0104745 – AUSL OLG Bamberg Rechtssatz
Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinem minderjährigen Kinde umfaßt auch die Kosten lebenswichtiger Prozesse, zu denen auch Klagen aus Gesundheitsschädigungen durch einen Verkehrsunfall gehören. Das ergibt sich aus der fortschreitenden Auslegung des Begriffs "Lebensbedarf". Der Minderjährige ist daher nicht als arm anzusehen, wenn die Armut des unterhaltspflichtigen Vaters nicht nachgewiesen wird.
RS U OLG Bamberg (D) 1953/05/07 1 W 142/53 Veröff: MDR 1953,556