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RS0104714 – AUSL OLG Düsseldorf Rechtssatz
Für eine von der Ehefrau beabsichtigte Scheidungsklage aus § 48 EheG (§ 55 EheG) besteht, soweit, es sich um die Anwaltskosten handelt, keine Vorschußpflicht des Ehemannes.
RS U OLG Düsseldorf (D) 1953/01/09 9 W 281/52 Veröff: NJW 1953,309
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