Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer hat dem Versicherten die Kosten einer Nebenklage des Verletzten zu erstatten. Gegebenenfalls ist ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten zu berücksichtigen. RS U OLG Stuttgart (D) 1955/03/31 5 U 167/54 Veröff: JZ 1955,676