RS0104675 – AUSL OLG Celle Rechtssatz
RS0104675 – AUSL OLG Celle Rechtssatz
Hat der in Unkenntnis eines strafrechtlichen Gebots oder Verbots handelnde Täter es pflichtwidrig unterlassen, sich nach der Rechtslage zu erkundigen, hätte ihm aber die Erkundigung nicht die notwendige rechtliche Klärung gebracht, so ist sein Irrtum als nicht vermeidbar anzusehen.
RS U OLG Celle (D) 1976/12/13 3 Ss 270/75 Veröff: NJW 1977,1644