JudikaturJustizRS0104650

RS0104650 – AUSL BayOLG Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1974

BReg 1 Z 70/73

Hat ein minderjähriges österreichisches Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD, so ist nach Art 3 MSchA in einem Verfahren betreffend die elterliche Gewalt nach Scheidung der Ehe das sich aus den §§ 1034, 147, 152 ABGB ergebende väterliche Gewaltverhältnis zu beachten, das die Scheidung der Ehe überdauert; jedoch kann ein deutsches Gericht in dem durch § 142 ABGB umrissenen Rahmen auf Grund § 1671 ABGB die tatsächliche Personensorge allein auf die Mutter übertragen.

RS U BayOLG (D) 1974/02/28 1 Z 70/73 Veröff: NJW 1974,1051

Entscheidung
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