+ K
RS0104608 – AUSL LG Berlin Rechtssatz
Der Geschädigte kann für die unfallbedingte Ausfallzeit seines Kraftfahrzeuges 50 Prozent der vermiedenen Mietwagenkosten als Nutzungsentschädigung begehren.
RS U LG Berlin (D) 1964/11/28 2 S 81/64 Veröff: NJW 1965,108
Wie gefällt dir GesetzeFinden.at?