JudikaturJustizRS0104581

RS0104581 – AUSL BVerfG Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1991

Der grundrechtliche Schutz des gesprochenen Wortes kann nicht durch die bloße Kenntnis von einer Mithörmöglichkeit beseitigt werden. Die Benutzung eines Diensttelefons allein rechtfertigt daher nicht den Schluß, damit sei dem Sprechenden eine Erweiterung des Adressatenkreises gerade um den Arbeitgeber oder dessen Vertreter gleichgültig.

RS U BVerfG (D) 1991/12/19 1 BvR 382/85 NJW 1992,815

Entscheidung
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