JudikaturJustizRS0104576

RS0104576 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2018

Wird eine Klageänderung mehr als sechs Monate, nachdem die Klägerin von der Werbeeinschaltung erfahren hat, vorgenommen, ist der durch die Klageerweiterung erstmals geltend gemachte, über das frühere Begehren hinausgehende Teil des Unterlassungsanspruches bereits verjährt.

Entscheidungen
8