JudikaturJustizRS0104479

RS0104479 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2016

Für das Verfahren nach § 394 EO gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren. Das Gericht ist an die Anträge und an das Vorbringen des Gegners der gefährdeten Partei gebunden; es darf nicht mehr und auch nicht etwas anderes zusprechen. Der Sachverhalt ist - unbeschadet der auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geltenden Behauptungslast und Beweislast der Beteiligten - von Amts wegen zu ermitteln.

Entscheidungen
9