RS0104478 – OGH Rechtssatz
RS0104478 – OGH Rechtssatz
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Das Verfahren nach § 394 EO wird in § 402 Abs 1 EO nicht erwähnt. Auf Grund analoger Anwendung des § 402 Abs 1 EO können aber auch zur Gänze bestätigende Beschlüsse über den Ersatzanspruch nach § 394 EO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.