RS0104476 – OGH Rechtssatz
RS0104476 – OGH Rechtssatz
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Ein Lebensgefährte, der für die Innenausgestaltung der im Haus des Vaters seiner Lebensgefährtin befindlichen Wohnung Aufwendungen macht, um sodann während der Lebensgemeinschaft in dieser Wohnung mit der Lebensgefährtin zu wohnen, hat nach Beendigung der Lebensgemeinschaft gegenüber dem Hauseigentümer (= Vater der Lebensgefährtin) Anspruch auf Ersatz des diesem noch verbliebenen Restnutzens aus den Aufwendungen für die Wohnung (Die Lebensgefährtin hatte kein [dauerhaftes] Recht auf die Benützung der Wohnung).