RS0104206 – AUSL BAG Rechtssatz
RS0104206 – AUSL BAG Rechtssatz
Der Erwerber eines Betriebes muß nach § 613 a BGB in die Versorgungsanwartschaften der übernommenen Arbeitnehmer eintreten. Er ist jedoch nicht gesetzlich verpflichtet, auch die Versorgungsansprüche solcher Arbeitnehmer zu erfüllen, die bereits von dem Betriebsinhaberwechsel in den Ruhestand getreten sind.