JudikaturJustizRS0104169

RS0104169 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 1974

Auch in Betrieben mit weniger als 300 Arbeitnehmern kann eine Freistellung oder teilweise Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit in Betracht kommen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist und regelmäßig Betriebsratstätigkeit in einem bestimmten, einer Pauschalierung zugänglichen Mindestumfang anfällt (§ 37 Abs 2, § 38 BetrVG 1972).

Entscheidung
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