JudikaturJustizRS0104168

RS0104168 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 1974

Die im unmittelbaren Anschluß an die Mitteilung der Kündigungsabsicht (§ 102 Abs 1 BetrVG) auf Befragen des Arbeitgebers abgegebene Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden, er stimme der beabsichtigten Kündigung zu, ist rechtlich ohne Bedeutung. In einem solchen Falle weiß der Arbeitgeber, daß der aus mehreren Mitgliedern bestehende Betriebsrat sich noch nicht mit dem Kündigungsfall befaßt haben kann. Das Anhörungsverfahren des § 102 Abs 1 BetrVG ist damit noch nicht abgeschlossen.