JudikaturJustizRS0104159

RS0104159 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Februar 1954

Der Gläubiger, der sich das Vermögen seines Schuldners zur Sicherheit übereignen läßt, kann sich aus dem übernommenen Vermögen auch wegen seiner Forderungen gegen den Schuldner vorweg befriedigen, die in der Zeit zwischen dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages, durch den sich der Schuldner zur Hingabe der Sicherheit verpflichtet hat, und dem dinglichen Vollzugsgeschäft entstanden sind.

Veröff: MDR 1954,285

Entscheidung
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