RS0104145 – OGH Rechtssatz
RS0104145 – OGH Rechtssatz
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Die Übergabe muss nicht sofort bei Abschluss des Schenkungsvertrages stattfinden, sie kann vielmehr auch nachträglich erfolgen. Dazu bedarf es auch keiner neuen Willenseinigung der Parteien über die Schenkung selbst (JBl 1935,16). Dem Gesetz ist genügt, wenn die Sache mit dem Traditionswillen des Übergebers, wenn auch in seiner Abwesenheit, aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des vom Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergeht (GlUNF 5426).