JudikaturJustizRS0104134

RS0104134 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 1997

§ 15 Tir StarkstromwegeG gewährt Ersatz nur für die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile. Der durch eine - auf Grund dieses Gesetzes eingeräumte - Dienstbarkeit Belastete hat somit Anspruch auf Ersatz all jener Vermögensnachteile, die er infolge der ihm auferlegten Beeinträchtigungen und Pflichten erleidet. Hingegen steht ihm nicht der Ersatz für all jene Nachteile zu, die keine unmittelbare Folge der ihn belastenden Dienstbarkeit, sondern allein der Existenz der Leitungsanlage sind und jeden Anrainer trifft, ob er nun durch eine Servitut belastet ist oder nicht. Hier: Liegenschaft ist mit einem Schutzbereich für eine daran vorbeiführende Hochspannungsdoppelleitung belastet; kein Ersatz für die Beeinträchtigung des Ausblicks durch diese Leitung und auch kein Ersatz für Wertminderung dieser Liegenschaft durch Befürchtung von allenfalls vorhandenen physischen Beeinträchtigungen durch diese Starkstromleitung.

Entscheidungen
2