JudikaturJustizRS0104119

RS0104119 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 1951

Eine Transmission setzt nicht voraus, daß der Transmittent eine Erbserklärung abgegeben hat. Der Umstand, daß der Nachlaß, hinsichtlich dessen Transmission in Frage kommt, nur aus Rückstellungsansprüchen besteht und der Transmissar nicht zum Personenkreis des § 14 Abs 2 3. RStG gehört, hat im Abhandlungsverfahren außer Betracht zu bleiben.