RS0104110 – OGH Rechtssatz
RS0104110 – OGH Rechtssatz
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Wer überhaupt Lesen oder Schreiben gelernt hatte, aber infolge einer dauernden oder vorübergehenden Störung des Sehvermögens Buchstaben nicht zu erkennen vermochte (jedenfalls also auch ein völlig Blinder), konnte nach § 21 Abs 4 des deutschen TestamentsG ein eigenhändiges Testament nicht errichten.