JudikaturJustizRS0104110

RS0104110 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 1953

Wer überhaupt Lesen oder Schreiben gelernt hatte, aber infolge einer dauernden oder vorübergehenden Störung des Sehvermögens Buchstaben nicht zu erkennen vermochte (jedenfalls also auch ein völlig Blinder), konnte nach § 21 Abs 4 des deutschen TestamentsG ein eigenhändiges Testament nicht errichten.