RS0104023 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0104023 – AUSL BGH Rechtssatz
Bei einer Restschuldversicherung auf den Todesfall muß der Darlehensgeber, der zugleich Versicherungsnehmer ist, im Versicherungsfall zunächst Befriedigung aus der Versicherung suchen. Tritt der Versicherer vom Vertrag zurück, weil der Versicherte gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hat, so kann der Darlehensgeber auf Ansprüche aus dem Darlehensvertrag grundsätzlich nur zurückgreifen, wenn er es dem Versicherten ermöglicht hat, nunmehr selbst gegen den Versicherer vorzugehen.
Veröff: VersR 1979,345