RS0104004 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0104004 – AUSL BGH Rechtssatz
Mangels einer vertraglichen gefahrmindernden Obliegenheit im Sinne des § 32 VersVG ist der Versicherungsnehmer (VN) nicht gehalten, die Verkehrssicherheit des versicherten Kraftfahrzeuges ständig zu überwachen (Bestätigung von BGZ 50, 385 = VersR 68,1153). Kennt der VN die wesentlich beeinträchtigte Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges infolge grober Fahrlässigkeit nicht, so wird der Haftpflichtversicherer auch dann nicht leistungsfrei, wenn die fahrlässige Unkenntnis auf einer mangelhaften Betriebsorganisation beruht.
Veröff: VersR 1975,461