JudikaturJustizRS0103962

RS0103962 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1974

§ 10 VVG ist nicht anwendbar, wenn der Versicherer das Ablehnungsschreiben nach § 12 Abs 3 VVG an eine andere als die letzte ihm bekannte Wohnung des Versicherungsnehmers sendet. Veröff: VersR 1975,365