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RS0103962 – AUSL BGH Rechtssatz
§ 10 VVG ist nicht anwendbar, wenn der Versicherer das Ablehnungsschreiben nach § 12 Abs 3 VVG an eine andere als die letzte ihm bekannte Wohnung des Versicherungsnehmers sendet. Veröff: VersR 1975,365
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