JudikaturJustizRS0103957

RS0103957 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 1954

Wird der Schaden des Versicherungsnehmers durch die Versicherungsleistung nur teilweise gedeckt, so verbleibt eine sonstige Ersatzforderung dem Versicherungsnehmer bis zur völligen Deckung seines Schadens. Nur die Restforderung geht auf den Versicherer über.

Veröff: MDR 1954,353