RS0103909 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103909 – AUSL BGH Rechtssatz
Bei Mietwucher ist ein auffallendes Mißverhältnis (zwischen eingeräumten Mietrecht und Mietzins) gegeben, wenn bei preisbindungsfreien Räumen die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden, auffällig überschritten werden.
Veröff: NStZ 1982,287