JudikaturJustizRS0103884

RS0103884 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Februar 1974

"Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" setzt eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit voraus; bloße Androhung von Schlägen genügt nicht.

Veröff: MDR 1975,367 (Dallinger)

Entscheidung
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