JudikaturJustizRS0103820

RS0103820 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 1982

Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, daß sich im Tod die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr für das Leben des Verletzten verwirklicht; dies kann auch der Fall sein, wenn eine lebensbedrohliche Verletzungshandlung zunächst nur zu einer Verletzungsfolge geführt hat, die - für sich betrachtet - einen tödlichen Ausgang noch nicht besorgen ließ, und der Tod des Verletzten dann erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände verursacht worden ist.

Veröff: JZ 1983,73 mit Anmerkung Stree

Entscheidung
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