JudikaturJustizRS0103762

RS0103762 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 1983

Haben die an der Verabredung eines Raubes Beteiligten mit dessen Ausführung dem Plan entsprechend begonnen, verdrängt die Strafbarkeit wegen der Verabredung zum Verbrechen; treten die Täter vom Raubversuch freiwillig zurück, lebt die Strafbarkeit der Verabredung nicht wieder auf.

Veröff: NStZ 1983,364

Entscheidung
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