RS0103762 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103762 – AUSL BGH Rechtssatz
Haben die an der Verabredung eines Raubes Beteiligten mit dessen Ausführung dem Plan entsprechend begonnen, verdrängt die Strafbarkeit wegen der Verabredung zum Verbrechen; treten die Täter vom Raubversuch freiwillig zurück, lebt die Strafbarkeit der Verabredung nicht wieder auf.
Veröff: NStZ 1983,364