JudikaturJustizRS0103745

RS0103745 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 1974

Hat ein Versicherer aufgrund einer Fahrzeugversicherung für Handel und Handwerk für Schäden an einem fremden Fahrzeug Ersatz zu leisten und gleichzeitig ein anderer Versicherer aufgrund einer von dem Halter des Kundenfahrzeugs abgeschlossenen Fahrzeugversicherung Entschädigung zu gewähren, so liegt eine Doppelversicherung vor, bei der die Versicherer im Verhältnis zueinander zur Ausgleichung nach § 59 Abs 2 VVG verpflichtet sind.

VersR 1974,535