Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu bezahlen.…
Text Begründung: Der Kläger war als Beamter in der Rechtsabteilung ***** des Amts der Steiermärkischen Landesregierung tätig; seit Ende Juni 1993 ist er vom Dienst suspendiert. Der Beklagte ist der Leiter dieser Abteilung. Mit Bescheid des Landeshauptmanns für Steiermark vom 14.7.1989 wurde der Kläger …
Rechtliche Beurteilung Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Kläger ist gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO ungeachtet der in den §§ 502 und 528 ZPO verfügten Beschränkungen zulässig (1 Ob 512/92 mwN), aber nicht berechtigt. Der Landeshauptmann für Steiermark hat den Kläger gemäß § 126 Abs.1 KFG mit Bescheid vom 14.7.1…