JudikaturJustizRS0103699

RS0103699 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juli 2021

Redlicher Bauführer ist der, der im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen a) über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte oder b) auf Grund irgendwelcher Umstände, etwa einer allenfalls auch konkludent zustande gekommenen Vereinbarung, annehmen durfte und angenommen hat, dass ihm der Bau vom Eigentümer gestattet worden sei.

Entscheidungen
15