JudikaturJustizRS0103598

RS0103598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2022

Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der inländischen Zuständigkeit stellt eine selbständige, allgemeine Prozessvoraussetzung dar, die ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist.

Entscheidungen
7