Von einem Kraftfahrer kann nach Lage des Einzelfalles verlangt werden, daß er vor einem unbewachten und ungesicherten Bahnübergng sein Rundfunkgerät abschaltet und ein Einfahrtssignal der Bahn, das im Bereich des Bahnüberganges steht, beachtet.
Veröff: NJW 1952,713