§ 6 § 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge.
In Kraft seit 01. Januar 1961
Up-to-date
§ 6 § 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge. — StVO 1960
Rückverweise
Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.