§ 6 § 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge.
In Kraft seit 01. Januar 1961
Up-to-date
§ 6 § 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge. — StVO 1960
Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.