§ 6 § 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge.
In Kraft seit 01. Januar 1961
Up-to-date
StVO 1960
Gliederung
I. ABSCHNITT. Allgemeines.
§ 6 § 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge.
Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
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