BundesrechtBundesgesetzeStraßenverkehrsordnung 1960§ 6

§ 6§ 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge.

In Kraft seit 01. Januar 1961
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Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

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