RS0103534 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 24 Abs 2 PsychotherapieG ist die Ausübung der Psychotherapie keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit. Diese Bestimmung enthält die notwendige legistische Klarstellung des Verhältnisses zum ÄrzteG (RV 1256 BlgNR 17. GP), weil Psychotherapie nach der Legaldefinition auch Krankenbehandlung sein kann, nunmehr aber nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten ist.