RS0103532 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103532 – AUSL BGH Rechtssatz
Unter § 1 StVO fällt nur ein auf den öffentlichen Verkehr bezogenen Verhalten. Auf den öffentlichen Verkehr bezogen ist das Fahrverhalten eines Fahrzeugführers jedenfalls dann, wenn sich das Fahrzeug mindestens teilweise auf öffentlichem Verkehrsgrund befindet. Veröff: Deutsches Autorecht 1963,309