JudikaturJustizRS0103532

RS0103532 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1963

Unter § 1 StVO fällt nur ein auf den öffentlichen Verkehr bezogenen Verhalten. Auf den öffentlichen Verkehr bezogen ist das Fahrverhalten eines Fahrzeugführers jedenfalls dann, wenn sich das Fahrzeug mindestens teilweise auf öffentlichem Verkehrsgrund befindet. Veröff: Deutsches Autorecht 1963,309

Entscheidung
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