RS0103527 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103527 – AUSL BGH Rechtssatz
Wer auf der Autobahn zur Überholung eines anderen Fahrzeugs ansetzt, das gerade unter Abgabe von Richtungszeichen von der Überholfahrbahn auf die Normalfahrbahn hinüberwechselt, braucht nicht damit zu rechnen, daß der Fahrer dieses Kraftfahrzeuges plötzlich das Steuer nach links wenden und auf die Überholfahrbahn zurückkehren werde, wenn die Normalfahrbahn ersichtlich frei von Hindernissen ist. Veröff: VersR 1967,557