RS0103418 – OGH Rechtssatz
RS0103418 – OGH Rechtssatz
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Durch den Bescheid auf Bauplatzerklärung entsteht ein subjektives öffentliches Recht (Anliegerrecht), unter anderem Ausgänge und Ausfahrten gegen die öffentliche Verkehrsfläche anzuordnen. Deren Benützung ist jedoch nicht mehr Ausfluß des Anliegerrechts, sondern eine Folge des an der öffentlichen Verkehrsfläche bestehenden Gemeingebrauchs. Das bezeichnete Anliegerrecht richtet sich also nur gegen die Baubehörde und verpflichtet diese, ein Bauansuchen zu bewilligen, das eine Ausfahrt gegen eine öffentliche Verkehrsfläche vorsieht.